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„Zur vollen Zufriedenheit“ – Mehr nicht ?

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Um die Zeugniserteilung gibt es häufig Streit. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt weiterhin, dass der Arbeitnehmer seine überdurchschnittlichen Leistungen darlegen muss, wenn er eine zumindest gute Leistungsbeurteilung begehrt (BAG vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).

Einer lediglich durchschnittlichen und damit befriedigenden Benotung entspricht es, wenn der Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers mit „zur vollen Zufriedenheit“ beurteilt. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, bereits während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses Unterlagen zusammenzutragen, die für sie günstige Beurteilungen des Arbeitgebers enthalten, ansonsten ist der Arbeitnehmer auf eine wohlwollende Schlussbeurteilung durch den Arbeitgeber am Ende des Arbeitsverhältnisses angewiesen.

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